5.6.4. Dem Kantonalen Steueramt ist gestützt auf die obigen Ausführungen (E. 5.6.3.) zuzustimmen, dass es bei Einführung des Kinderbetreuungsabzugs darum ging, diesen mit der Pauschale von 75 % betragsmässig zu begrenzen (a§ 16 Abs. 1 StGV). Allerdings wurden mit dem heutigen § 40 Abs. 1 lit. n StG die Vorgaben des Bundesgesetzgebers umgesetzt (E. 3.2. f.; das Bundesgesetz vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern trat am 1. Januar 2011 in Kraft, § 40 Abs. 1 lit. n StG am 1. Januar 2014).