Als notwendige Berufskosten für die Drittbetreuung von im gleichen Haushalt lebenden Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben, können pro Kind 75 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch CHF 6'000.00 in Abzug gebracht werden. Der Maximalbetrag gilt für Verhältnisse mit Vollzeitpensen; bei Teilzeitpensen findet eine verhältnismässige Kürzung statt (a§ 16 Abs. 1 StGV). 5.6.3. Das Kantonale Steueramt führt im "Bereinigten Bericht zum Entwurf der Verordnung zum Steuergesetz" vom 15. August 2000 Folgendes aus (S. 7):