Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (a§ 36 Abs. 1 StG). Dazu gehören insbesondere die von den Steuerpflichtigen nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für die Drittbetreuung von Kindern, die im gleichen Haushalt leben. Die Kosten sind separat auszuweisen und dürfen der Geschäftsbuchhaltung nicht belastet werden. Der Regierungsrat legt die maximal zulässigen Abzüge fest (a§ 36 Abs. 2 lit. e StG). - 15 -