5.6.2. Mit dem Inkrafttreten der Totalrevision des StG sowie der StGV am 1. Januar 2001 wurde ein Kinderbetreuungsabzug in Form eines Berufskostenabzugs wie folgt eingeführt: Als Berufskosten werden abgezogen die von den Steuerpflichtigen nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für die Drittbetreuung von Kindern, die im gleichen Haushalt leben (a§ 35 Abs. 1 lit. d StG; Regelung für die "Unselbstständige Erwerbstätigkeit"). Der Regierungsrat hat den maximal zulässigen Abzug festzusetzen (a§ 35 Abs. 2 StG).