5.6. 5.6.1. Das Kantonale Steueramt bringt vor, dass die Rekurrenten den historischen Kontext der pauschalen Kürzung von 25 % übersehen. Aus den Materialien bzw. im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Ansätzen ergebe sich, dass es bei der Festlegung des pauschalen Einschlags nicht darum gegangen sei, den prozentualen Anteil der Verpflegungskosten möglichst exakt zu bestimmen, sondern vielmehr darum, den Abzug – auch im Sinne des geltenden Harmonisierungsrechts (Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG) – betragsmässig zu begrenzen.