Dennoch frage es sich, ob der Verordnungsweg der korrekte sei, die Pauschale festzulegen. Bei ausgewiesener, von einer steuerpflichtigen Person beigebrachten Rechnung, welche exakt zwischen Betreuungs- und Lebenshaltungskosten unterscheide, wäre es jedenfalls nicht korrekt, von den geltend gemachten Betreuungskosten noch einmal 25 % in Abzug zu bringen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 StG N 210m).