"6.2.2. Bei der Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder durch eine Tagesmutter in von ihr bereitgestellten Räumlichkeiten ist es sachgerecht, von dem in Rechnung gestellten Betrag einen Abzug für darin enthaltene, steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu machen. Wenn die Kinderbetreuung aber, wie vorliegend, bei den Steuerpflichtigen zu Hause erfolgt, ist in der für die Betreuung entrichteten Entschädigung kein Anteil für Kosten von Räumlichkeiten (inkl. Nebenkosten und Unterhalt der Einrichtung) sowie Bastelmaterial etc. enthalten, und es resultiert zu Hause auch kein entsprechender Minderaufwand.