5.2. Gemäss § 41 Abs. 1 lit. a StG sind unter anderem die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie nicht abziehbar. Damit sind Lebenshaltungskosten gemeint (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 41 StG N 3 ff.). Zudem sind auch nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nur die effektiv nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung, das heisst die Kosten, die durch die reine Betreuungsarbeit entstanden sind, abzugsfähig.