Stehen zwingende öffentliche Interessen auf dem Spiel, ist das neue Recht auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift ausnahmsweise sofort anzuwenden, selbst wenn die Vorinstanz den Sachverhalt nach altem Recht beurteilt hat. Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht insbesondere im Bereich des Gewäs- ser-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (Bundesgerichtsurteil vom 27. April 2022 [2C_1005/2021] E. 4.1. m.w.H.).