4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die neue Regelung gemäss § 26a Abs. 1 Satz 2 StGV – und damit eine Berücksichtigung von pauschal 10 % der nachgewiesenen Kosten als Lebenshaltungskosten – vorliegend bereits hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2018, das heisst rückwirkend anzuwenden ist.