der Regel tiefer als bei der Betreuung von Kleinkindern. Demgegenüber sind die in den Kinderbetreuungskosten enthaltenen Lebenshaltungskosten bei der Betreuung von (Vor-)Schulkindern höher, weil bei diesen höhere Verpflegungskosten und weniger Personalaufwand anfallen (Ziff. 2.2)." 3.9. Bei den direkten Bundessteuern 2017 und 2018 hat die Vorinstanz von den nachgewiesenen Kosten 90 % als Kinderbetreuungskosten zum Abzug zugelassen bzw. 10 % als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten eingestuft. Die Rekurrenten beantragen, dass betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 gleich zu verfahren sei.