Ausgehend vom genannten Urteil ist eine Festsetzung der nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten in § 26a StGV für die Kantons- und Gemeindesteuern auf pauschal 10 % der Kosten sachgerecht. Im vom Gericht beurteilten Sachverhalt, ganztägige Betreuung von Kleinkindern in einer Kindertagesstätte (Kita), beliefen sich die nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zwischen 8,6 % und 13,3 %, also etwa 10 % der Kosten. Für Babys werden in der Regel höhere Tarife verlangt, weil deren Betreuung personalintensiver ist. Demzufolge ist in diesen Fällen der nicht abzugsfähige Lebenshaltungskostenanteil in - 11 -