In der aktuellen Praxis wenden die Steuerbehörden § 26a StGV für die direkte Bundessteuer analog an. Dies ist allerdings in vielen Fällen nicht zulässig, wie sich aus dem zitierten Urteil des Spezialverwaltungsgerichts 3-BB.2019.20 vom 20. Februar 2020 ergibt. Eine andere pauschale Festlegung der Lebenshaltungskosten bei der direkten Bundessteuer als bei den Kantons- und Gemeindesteuern würde in der Praxis seitens der Steuerpflichtigen unzählige, zeitaufwendige Fragen aufwerfen.