Im konkreten Fall (ganztätige Betreuung von zwei 3- beziehungsweise 4-jährigen Kindern mit Kosten pro Tag und Kind von Fr. 105.–) betrug nach dem Urteil der nicht abzugsfähige Lebenshaltungskostenanteil zwischen Fr. 9.– und Fr. 14.– pro Tag (8,6 % – 13,3 % der Kosten). Das Kantonale Steueramt hat das Urteil als grundsätzlich richtig erachtet und es dementsprechend nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Um jeweils aufwändige Abklärungen im Einzelfall zu verhindern, soll weiterhin eine Pauschale zur Anwendung kommen, welche eine Einzelfallberechnung ersetzt. In der aktuellen Praxis wenden die Steuerbehörden § 26a StGV für die direkte Bundessteuer analog an.