Demgegenüber musste das Spezialverwaltungsgericht die analoge Anwendung von § 26a Abs. 1 StGV bei der direkten Bundessteuer prüfen (SGE 3-BB.2019.20 vom 20. Februar 2020). Es entschied, dass auch bei der direkten Bundessteuer die Kinderbetreuungskosten um die steuerlich nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zu kürzen sind. Mangels einer Verordnungsvorgabe musste eine Berechnung vorgenommen werden. Im konkreten Fall (ganztätige Betreuung von zwei 3- beziehungsweise 4-jährigen Kindern mit Kosten pro Tag und Kind von Fr. 105.–) betrug nach dem Urteil der nicht abzugsfähige Lebenshaltungskostenanteil zwischen Fr. 9.– und Fr. 14.– pro Tag (8,6 % – 13,3 % der Kosten).