3.8. Aufgrund dieses Urteils wurde § 26a Abs. 1 Satz 2 StGV dahingehend angepasst, dass die Lebenshaltungskosten pauschal mit 10 % der nachgewiesenen Kosten berücksichtigt werden. Diese Verordnungsänderung trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Das Kantonale Steueramt führt diesbezüglich im Bereinigten Bericht vom 22. Juli 2021 zur Änderung der StGV Folgendes aus (Ziff. 2.1 f.):