3.3.10. Es ist nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts, erstinstanzlich den für die direkte Bundessteuer anwendbaren Prozentsatz bzw. Pauschalbetrag für die in den Kinderbetreuungskosten enthaltenen, nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten eines bis 6-jährigen Kindes festzusetzen. Da es sich dabei um einen Grundsatzentscheid handelt, wird der Steuerkommission Q._____ empfohlen, dies in Zusammenarbeit bzw. Absprache mit dem Kantonalen Steueramt zu tun." - 10 -