Wie es sich bei den Kantons- und Gemeindesteuern verhält, konnte das Spezialverwaltungsgericht im Urteil vom 24. Januar 2019 (3-RV.2018.12) offenlassen. Weil im damaligen Rekurs keine Einwendungen erhoben wurden, welche eine Herabsetzung der Pauschale von 25% hätten rechtfertigen können, bestand für das Spezialverwaltungsgericht keine Veranlassung, sich mit der Höhe der Pauschale zu befassen.