in Analogie zu § 26a Abs. 1 StGV auf CHF 26.25 (25% von CHF 105.00) pro Tag festgesetzten, nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten erweisen sich somit als überhöht, auch wenn berücksichtigt wird, dass die 'D._____' die Mittagessen nicht selbst zubereitet, sondern von auswärts bezieht, was entsprechende (steuerlich nicht abziehbare) Mehrkosten verursacht. Bei der direkten Bundessteuer darf daher nicht unbesehen auf die in der kantonalen Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Aargau festgelegte Pauschale abgestellt werden.