3.3.9. Da die beiden Töchter der Beschwerdeführer nur tagsüber in der 'D._____' betreut wurden und dort auch kein Nachtessen einnahmen, können für diese nicht die Lebenshaltungskosten für ein Pflegekind von CHF 14.00 pro Tag herangezogen werden, da diese auch die Kosten für Kleider etc. enthalten, welche vorliegend von den Beschwerdeführern selbst getragen werden. Anderseits sind die bei Betreuung von fremden Kindern im eigenen Haushalt auf CHF 7.00 bzw. CHF 9.00 pro Tag festgesetzten Lebenshaltungskosten zu tief, weil darin nichts für Spielsachen, basteln etc. enthalten ist.