CHF 1'080.00 sowie für 'Kleider, Wäsche, Schuhe, sowie deren Unterhalt und Reinigung (soweit durch die Pflegeeltern getragen)' zusätzlich jährlich CHF 720.00 angerechnet, woraus ein Aufwand pro Tag von CHF 14.00 resultiert. 3.3.8. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts ist es sachgerecht, bei der Festsetzung der Lebenshaltungskosten eines Kindes, welche von den durch die Betreuung von fremden Kindern im eigenen Haushalt erzielten Einkünften abgezogen werden können und bei der Festsetzung der steuerlich nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten eines Kindes bei dessen Betreuung in einer Kindertagesstätte die gleichen Massstäbe anzuwenden.