3.3.6. Die Steuerbescheinigung der 'D._____' unterscheidet nicht zwischen (abziehbaren) Betreuungs- und (nicht abziehbaren) Lebenshaltungskosten. Da sich der in den Kinderbetreuungskosten enthaltene Anteil der (nicht abziehbaren) Lebenshaltungskosten ohne zusätzliche Angaben, deren Erhebung mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre, nicht ermitteln lässt, ist eine Pauschalierung gemäss der dargelegten Rechtsprechung sachgerecht und zulässig.