In Anbetracht des grossen Arbeitsanfalls der Steuerbehörden kann nicht jeder Verästelung des Einzelfalles nachgegangen werden (VGE vom 17. Dezember 2014 [WBE.2014.17]). Eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung des Steuerrechts ist daher unausweichlich und zulässig (Bundesgerichtsurteil vom 6. Februar 2018 [2C_685/2017]).