3.3.5. Das Einkommenssteuerrecht ist Massenfallrecht und muss deshalb einfach und erhebungswirtschaftlich konzipiert sein. In steuerrechtlichen Angelegenheiten ist stets ein tragfähiger Kompromiss zwischen der nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip sachgerechten, differenzierenden Lösung und dem faktisch Möglichen anzustreben. Bei Auslegung steuerrechtlicher Normen ist somit fortwährend dem Aspekt der praktischen Durchführbarkeit gebührend Rechnung zu tragen.