'In den Betreuungskosten sind in der Regel nebst dem eigentlichen Lohn der betreuenden Personen folgende Auslagen enthalten: Wohnanteil, Heizung, Strom, Wasser, Unterhalt der Wohneinrichtung, allenfalls Spielsachen, Bastelmaterial usw. Bei diesen Auslagen handelt es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten, welche nicht den Charakter von Mehrkosten haben, da durch die auswärtige Betreuung zu Hause ein entsprechender Minderaufwand resultiert. Der Anteil der Lebenshaltungskosten, welche mit dem Kinderabzug abgegolten sind, ist von der ausgewiesenen Zahlung in Abzug zu bringen.