3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, eine Kürzung der Kinderbetreuungskosten mit der Begründung, es seien darin auch die Verpflegungskosten enthalten, sei nicht zulässig, weil eine Betreuung inklusive Verpflegung pro Stunde günstiger sei als eine Betreuung ohne Verpflegung, die Verpflegungskosten für die Festsetzung der Tarife somit nicht von Belang seien. Ihre Ausführungen basieren auf den folgenden Tarifen der 'D._____' (vgl. Beschwerde, S. 2):