3.2.3. Weil Lebenshaltungskosten nicht als Kinderbetreuungskosten gelten, werden im Kanton Aargau (aus praktischen Gründen) pauschal 25% der nachgewiesenen Drittbetreuungskosten nicht zum Abzug zugelassen (§ 26a Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 [StGV]). Die Steuerkommission Q._____ hat in Anlehnung an diese kantonale Bestimmung auch bei -7- der direkten Bundessteuer nur 75% der für die Kinderdrittbetreuung aufgelaufenen Kosten zum Abzug zugelassen.