Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1). 3.7. Das Spezialverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 20. Februar 2020 (3-BB.2019.20) betreffend direkte Bundessteuer 2017 der Rekurrenten Folgendes aus: "3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass gemäss Art. 33 Abs. 3 DBG die für die Kinderbetreuung angefallenen Kosten von CHF 8'900.70 vollumfänglich, und nicht nur zu 75%, d.h. mit CHF 6'676.00, zum Abzug zuzulassen seien, weil für die Kürzung im Bundessteuerrecht keine gesetzliche Grundlage bestehe.