Dazu zählen insbesondere die Kosten für Miete, Heizung, Strom und Ähnliches sowie die Auslagen für Löhne an Hausangestellte, Haushaltshilfen, Reinigungsfachpersonen usw. (Merkblatt "Kinderbetreuungskosten", Ziff. 4.4). Pro Kind können 75 % der nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch CHF 10'000.00 in Abzug gebracht werden. Bei Erwerbstätigkeit gilt der Maximalbetrag von CHF 10'000.00 für Verhältnisse mit Vollzeitpensen; bei Teilzeitpensen wird der Maximalbetrag anteilsmässig gekürzt (Merkblatt "Kinderbetreuungskosten", Ziff. 4.5).