§ 101 Abs. 1 StG und § 105 Abs. 1 StG). Bei investierten Mitteln gemäss Auffassung der Vorinstanz von CHF 1'060'500.00 würde der Grundstückgewinn nur CHF 89'500.00 (CHF 1'150'000.00 [Erlös] – CHF 1'060'500.00 [Anlagekosten]) betragen, bei investierten Mitteln gemäss Ansicht der Rekurrenten CHF 460'000.00 (CHF 1'150'000.00 [Erlös] – CHF 690'000.00 [Anlagekosten]). Der Gewinn beläuft sich vorliegend aber auf CHF 264'500.00 (E. 3.2.). Im Umfang der reinvestierten Mittel von CHF 500'000.00 (aus dem Verkauf der Liegenschaft GB Q. Nr. eee stammend) ist die längere Besitzdauer von 59 Jahren anzurechnen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 StG).