5.3.3. Vorliegend kann weder der Auffassung der Vorinstanz noch jener der Rekurrenten gefolgt werden. Vielmehr entsprechen die in die erste Ersatzliegenschaft GB Q. Nr. ccc investierten Mittel den pauschalierten Anlagekosten von CHF 885'500.00 (E. 2.4.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 110 StG N 24 [E. 5.1.2.]; § 101 Abs. 1 StG und § 105 Abs. 1 StG).