Erfolgte der Erwerb durch Ersatzbeschaffung nur teilweise mit reinvestierten Mitteln, wird die längere Besitzdauer anteilmässig in der Höhe dieser reinvestierten Mittel angerechnet (§ 110 Abs. 2 StG). In der Lehre findet sich zu § 110 Abs. 2 StG folgendes Beispiel (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 110 StG N 24): "Beispiel 1: A verkauft seine Eigentumswohnung für Fr. 500 000.– und erwirbt ein Einfamilienhaus für Fr. 1 000 000.– Die Eigentumswohnung hatte er während 10 Jahren bewohnt; das neue Haus verkauft er nach 5 Jahren für Fr. 1 200 000.–. - 10 -