5. 5.1. 5.1.1. Die Steuer wird in Prozenten des steuerbaren Grundstückgewinns berechnet (§ 109 Abs. 1 StG). Der Tarif richtet sich nach der Besitzesdauer und beträgt bis zum vollendeten 14. Besitzjahr 17 % (§ 109 Abs. 1 lit. o StG) und ab dem vollendeten 25. Besitzjahr 5 % (§ 109 Abs. 1 lit. aa StG).