4.6.2. Vorliegend wurden nebst den gesamten Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft GB Q. Nr. ccc von CHF 885'500.00 (E. 3.2.) auch CHF 34'500.00 des Grundstückgewinns von CHF 264'500.00 (E. 3.2.) für den Erwerb der selbst genutzten Ersatzliegenschaft in S. wiederverwendet, belaufen sich letztere Kosten doch auf CHF 920'000.00 (E. 2.2.1.). Dementsprechend ist die Grundstückgewinnsteuer – gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien – betreffend einen Gewinn von CHF 34'500.00 aufzuschieben. Den übrigen Grundstückgewinn von CHF 230'000.00 haben die Rekurrenten zu versteuern.