4.5.2. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Rekurrenten ist davon auszugehen, dass diese und deren Kinder seit dem 1. Oktober 2020 (Übergang von Nutzen und Gefahr) die gesamte Ersatzliegenschaft in S. selbst bewohnen. Selbst wenn die fünf Kinder der Rekurrenten zu diesem Zeitpunkt bereits alle volljährig waren und zur Hauptsache das 1. Obergeschoss nutzen, ist diesbezüglich mangels Küche nicht von einer separaten Wohneinheit auszugehen. Dementsprechend liegt ein gemeinsamer Haushalt vor. Angesichts dessen bewohnen die Rekurrenten zusammen mit ihren Kindern die Ersatzliegenschaft in S. ausschliesslich selbst. -9-