4.5. 4.5.1. Der Begriff "ausschliesslich selbst genutzt(en)" wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Lehre gilt eine Liegenschaft dann als "ausschliesslich -8- selbst genutzt", wenn sie nur von der steuerpflichtigen Person als (zivilrechtlicher) Eigentümerin, eventuell zusammen mit ihren Familienangehörigen, tatsächlich selbst bewohnt wird (M. Zweifel/S. Hunziker/O. Margraf/S. Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich 2021, S. 210).