4.3. Das Spezialverwaltungsgericht teilte den Rekurrenten mit Schreiben vom 28. März 2023 mit, dass es sich bei der Ersatzliegenschaft GB S. Nr. hhh wohl um ein Mehrfamilienhaus handle, in welchem die 3 ½- Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss infolge Vermietung nicht selbst bewohnt werde (E. 2.2.1.), und dass für letzteren Hausteil das Ersatzbeschaffungsprivileg eventuell nicht gelte (E. 4.2.5.).