3.1.4. Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung überbaut und besass es die steuerpflichtige Person länger als 10 vollendete Jahre, werden die Anlagekosten pauschaliert. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungserlöses bemessen. Bei einer Besitzesdauer von 14 begonnenen Jahren beträgt die Pauschale 77 % des Veräusserungserlöses (§ 105 Abs. 1 StG).