2.3. Die Steuerkommission Q. wies die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache mit den Entscheiden vom 28. Februar 2022 ab. 2.4. Die Vorinstanz berechnet den steuerbaren Grundstückgewinn und die Grundstückgewinnsteuer wie folgt (vgl. Veranlagungsverfügung): […] 2.5. Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, dass der Tarif von 5 % auf dem gesamten steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 230'000.00 anzuwenden sei, und dass eventualiter die Grundstückgewinnsteuer zufolge Aufteilung des Grundstückgewinns im Verhältnis der investierten Mittel (72 % bei einer Besitzesdauer von 59 Jahren und 28 % bei einer Besitzesdauer von 14 Jahren) um ca. CHF 7'000.00 zu reduzieren sei.