Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben eine Replik erstattet. 7. Mit Schreiben vom 28. März 2023 wurde A. und B. mitgeteilt, dass das Spezialverwaltungsgericht an seiner Sitzung vom 23. März 2023 eine Verschlechterung (reformatio in peius) in Erwägung gezogen habe. Es wurde ihnen daher die Gelegenheit gegeben, bis am 2. Mai 2023 eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und / oder den Rekurs schriftlich zurückzuziehen.