Anlagekosten von CHF 885'500.00 und ein Grundstückgewinn von CHF 264'500.00 zugrunde. Die Grundstückgewinnsteuer wurde für einen Gewinn von CHF 34'500.00 zufolge Ersatzbeschaffung aufgeschoben. 2. Gegen die Verfügungen vom 22. September 2021 (Versand gleichentags) erhoben A. und B. mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 Einsprache und beantragten sinngemäss, dass auf allen Grundstücken ein Steueraufschub zu gewähren sei, und dass der Tarif von 5 % auf dem gesamten Grundstückgewinn anzuwenden sei. 3. Mit den Entscheiden vom 28. Februar 2022 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.