Zum anderen zielt auch der Einwand des Rekurrenten ins Leere, wonach die Kosten der Umbauarbeiten mit der Abgrenzung bzw. der Zahlung der Mietzinse geregelt worden seien. Wie der Rekurrent bestätigt, besteht kein schriftlicher Vertrag zwischen der Einzelunternehmung und der F. AG betreffend der Umbauarbeiten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Mietaufwand buchhalterisch zweifellos anders zu verbuchen ist als Umbauaufwand. Ausserdem ist nicht ausgewiesen, dass die Offerte so angenommen wurde, da keine weiteren Rechnungen gefunden werden konnten. Der Einwand des Rekurrenten, sofern überhaupt belegt, zielt somit vollständig ins Leere.