7.2.5. Die Vorinstanz rechnete Mietzinszahlungen von CHF 30'000.00 auf. Würde lediglich das Verhältnis der Honorarerträge der Einzelunternehmung und der F. AG im Steuerjahr 2014 berücksichtigt, müssten wohl rund CHF 35'000.00 aufgerechnet werden. Das Spezialverwaltungsgericht verzichtet vorliegend jedoch darauf, im Sinne einer reformatio in peius einzugreifen. Notorisch ist, dass es in der […]tätigkeit sowohl Arbeiten gibt, die mit wenig zeitlichem Aufwand viel Ertrag, als auch Arbeiten, die mit viel zeitlichem Aufwand weniger Ertrag generieren. Vor diesem Hintergrund ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung von CHF 30'000.00 angemessen und auch sonst nicht zu beanstanden.