6. Unbestritten ist, dass der Mietzinsaufwand der Einzelunternehmung des Rekurrenten (abzugsfähige) Gewinnungskosten darstellt. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, in welchem Umfang der Mietzinsaufwand als geschäftsmässig begründet gewinnmindernd berücksichtig werden kann.