Ein (nicht ausgemittelter) Anteil werde durch die juristische Person genutzt. Als geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Einzelunternehmung könne somit nur der Anteil der Miete steuerlich berücksichtigt werden, welcher auf den von der Einzelfirma genutzten Anteil entfalle. Bei der Höhe der Aufrechnung habe man sich auf den im Jahr 2013 verbuchten Betrag von CHF 30'000.00 abgestützt. Der Anteil der Einzelfirma habe sich vom Jahr 2013 auf das Jahr 2014 nicht vergrössert. Daher werde an der Aufrechnung von CHF 30'000.00 festgehalten.