3. Der Rekurrent arbeitete im Jahr 2014 sowohl als selbständiger Rechtsanwalt und Notar als auch als angestellter Rechtsanwalt und Notar bei der ihm gehörenden F. AG. In der Steuererklärung 2014 deklarierten die Rekurrenten ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 42'906.00 und ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 70'925.00. Gemäss Buchhaltung der Einzelunternehmung wurden im Geschäftsjahr 2014 CHF 50'400.00 an Mietzins bezahlt. Die Vorinstanz liess nur CHF 20'400.00 zum Abzug zu und rechnete die Restanz von CHF 30'000.00 auf. Diese Aufrechnung ist strittig.