Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik erstattet. 7. Das Spezialverwaltungsgericht zog die Steuerakten der Rekurrenten des Steuerjahres 2013 und die Steuerakten der F. AG der Steuerjahre 2013 und 2014 bei. 8. Aufforderungsgemäss nahm A. mit Schreiben vom 21. August 2022 zum Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 11. August 2022 Stellung und legte weitere Belege auf. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: