4. Den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 (Zustellung am 23. März 2022) zog A. mit Rekurs vom 4. April 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Er stellte folgende Anträge: "1. Der Entscheid der Steuerkommission Q. vom 28. Februar 2022 sei betreffend der Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf CHF 148'900 aufzuheben. 2. Das veranlagte steuerbare Einkommen sei um CHF 30'000 zu reduzieren; der ausgewiesene Büro-Mietaufwand von CHF 30'000 sei zum Abzug zuzulassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."