E. 5.5.3.) getätigte Investitionen nachzuweisen. Anschliessend hat die Vorinstanz einen neuen Einspracheentscheid zu fällen und dabei auch über das anteilsmässige Ersatzbeschaffungsprivileg sowohl der veräusserten als auch der erworbenen bzw. gebauten (Ersatz)-liegenschaft zu befinden (§ 98 Abs. 2 StG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der veräusserten Liegenschaft ebenfalls um ein Zweifamilienhaus handelt (E. 3.2.1.). Ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wird daher nicht möglich sein hinsichtlich des reinvestierten Gewinns, welcher aus der Veräusserung des von den Rekurrenten nicht selbst bewohnten Teils der Liegenschaft GB Q. Nr. fff stammt.