5.8. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 ist somit aufzuheben, und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. RGE vom 2. Oktober 2003 [RV.2003.50112]). Diese hat über die bereits geltend gemachten Ersatzliegenschaftskosten zu befinden bzw. die Baukostenabrechnung per 23. März 2022 zu prüfen und den Rekurrenten die Möglichkeit einzuräumen, allenfalls noch weitere im Rahmen des Neubaus bis zum Ablauf der Ersatzbeschaffungsfrist (voraussichtlich 12. Dezember 2022; E. 5.5.3.) getätigte Investitionen nachzuweisen.